AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Unternehmer, ohne dass dies einer weiteren Vereinbarung bedarf.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen, Widerrufsrecht

1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Vereinbarungen sind in dem Vertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und kostenlos. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten etc. werden nicht gewährt, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

4. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei Vertragsänderungen dieser Art sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berückichtigen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus, einschließlich Verpackung ein. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die im Zeitpunkt des Zugangs der Bestellung gültigen Preislisten mit den handelsüblichen Abzügen.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist, soweit nicht anders ausgewiesen, im Preis enthalten.

3. Sämtliche an uns gerichtete Rechnungen müssen die am Tag der Lieferung gültige Umsatzsteuer gesondert ausweisen und die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben. Die Rechnungen sind uns in zweifacher Fertigung spätestens am Tag nach der Lieferung zu übersenden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt ihrer Richtigkeit als bei uns eingegangen.

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bei Fälligkeit jeweils am 01., 11. und 21. eines Monats mit 3 % Barzahlungsskonto oder innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto. Die Zahlung kann wahlweise auch mit Wechseln bzw. Scheck/Wechselzahlung erfolgen.

5. Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf unser Verlangen hin eine angemessene Sicherheit, z. B. mittels einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, zu leisten.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferfristen

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von uns vorgegebenen Verwendungsstelle.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Rückgängigmachung des Vertrages und Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen oder uns von dritter Seite auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen.

4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns bereitzustellender Unterlagen oder Beistellungen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er dies schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

2. Jede Lieferung ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Artikel, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Besteht die Lieferung aus mehreren Packstücken, ist das den Lieferschein enthaltende Packstück gesondert zu kennzeichnen. Bei Nichteinhaltung behalten wir uns vor, die Sendung zurückgehen zu lassen oder die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 3 % Skonto zu begleichen.

3. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Erfolgt die Anlieferung ohne unsere Zustimmung früher als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Zahlungsfrist beginnt hierbei erst mit dem vereinbarten Liefertermin.

4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

5. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

6. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten berechnete und wiederverwendbare Verpackungen zurückzugeben. Bei Rückgabe entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der berechneten Verpackungskosten.

8. Die Lieferungen werden von uns montags bis donnerstags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwischen 12.30 Uhr und 16.00 Uhr sowie freitags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr entgegengenommen. Die Empfangsbestätigung dient nur der Anerkennung des Wareneingangs, bestätigt aber nicht die ordnungsgemäße Erfüllung. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte einer Lieferung sind die von uns bei der Warenannahme festgestellten Werte maßgebend.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten eine Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt vor, gilt ein einfacher Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Für diesen Fall ermächtigt der Lieferant uns, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten und zu verkaufen. Wir treten im Gegenzug jetzt schon unsere Forderungen gegenüber dem Abnehmer oder Dritten in Höhe des Einkaufspreises inkl. MwSt an den Lieferanten ab. Zur Einziehung der Forderungen bleiben wir auch nach Abtretung ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange wir unseren Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommen. Zur Offenlegung der Abtretung ist der Lieferant nur aus wichtigem Grund berechtigt. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt.

§ 7 Gewährleistung

1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

2. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

3. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dem Lieferant steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes bzw. bei Maschinen und Anlagen mit Beendigung des Abnahmetermins.

5. Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet der sonstigen Ansprüche – selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.

6. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7. Kleinere Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Das Gleiche gilt in dringenden Fällen, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

8. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Im Falle der Rücklieferung mangelhafter Ware an den Lieferanten trägt dieser die Gefahr.

9. Steht am Ende der Lieferkette ein Endverbraucher, gelten im Verhältnis zu unserem Lieferanten die §§ 478, 479 BGB uneingeschränkt.

§ 8 Abtretungsverbot

1. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegenüber uns wird ausgeschlossen. Eine solche Abtretung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Dies gilt nicht für Forderungsabtretungen im Rahmen handelsüblicher verlängerter Eigentumsvorbehalte.

§ 9 Produkthaftung

1. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder sonstiger Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache in dem Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5.000.000,— pro Personen-/Sachschaden pauschal zu unterhalten und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

3. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte, verletzt werden.

2. Er verpflichtet sich, uns von allen insofern etwa bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen und uns alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, zu ersetzen.

§ 11 Qualitätssicherung

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung schließen.

§ 12 Geheimhaltungsverpflichtung, Lieferanten- und Ursprungserklärung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm aus der Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, geheim zu halten. Alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen sind strikt geheim zu halten, sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden und sind auf Verlangen an uns zurückzugeben. Vorlieferanten oder Subunternehmer des Lieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

2. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechte und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.

4. Soweit der Lieferant hinsichtlich der uns gelieferten Ware Kontrollen vornimmt, verpflichtet sich der Lieferant, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Wir sind jederzeit berechtigt, in diese Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien anzufertigen.

5. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen eine Lieferanten-Erklärung gemäß Präferenzabkommen abzugeben und den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise dazu abzugeben.

§ 13 Daten

Wir speichern die Daten aus unserer Geschäftsverbindung mit Lieferanten EDV-mäßig und werten sie für eigene Lieferantenanalysen aus (BDSG § 26).

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist 74629 Pfedelbach, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Geschäftsverbindung ergeben, ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht oder am Gericht des Erfüllungsortes zu klagen.

3. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen geltenden Regelungen, insbesondere des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).